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Das Schengen-Assozierungsabkommen
Das Dubliner Assoziierungsabkommen
Das Dubliner Assoziierungsabkommen von 2004 zwischen der Schweiz und der EU stellt sicher, dass Asylsuchende lediglich ein Asylgesuch im Dubliner Raum stellen können. Die Dubliner Kriterien legen fest, welcher Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Sie sorgen so für eine gewisse Verteilung bzw. Lastenteilung und verhindern, dass Asylsuchende von Staat zu Staat geschoben werden. Dank der elektronischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac können Personen, die mehrere Asylgesuche stellen, identifiziert und an den zuständigen Staat weitergeleitet werden.
Mit den Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin nimmt die Schweiz an dieser europäischen Sicherheits- und Asylzusammenarbeit teil. Bei der Weiterentwicklung des entsprechenden Schengen/Dublin-Rechts hat die Schweiz ein gestaltendes Mitspracherecht, jedoch kein formelles Mitentscheidungsrecht. Sie entscheidet aber eigenständig, ob sie einen neuen Rechtsakt übernehmen will. Im Falle einer Nichtübernahme sind die EU und die Schweiz verpflichtet, nach pragmatischen Lösungen zu suchen. In letzter Konsequenz könnte eine Nicht-Übernahme einer Weiterentwicklung die Kündigung der Abkommen zur Folge haben.
Mit der Beteiligung an der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin hat die Schweiz Zugriff auf wichtige Instrumente im Kampf gegen die internationale Kriminalität und die illegale Migration erhalten. Schengen gewährleistet ebenfalls eine flüssige Abwicklung des Grenzverkehrs, da Personenkontrollen, die alleine aufgrund der Grenzüberschreitung erfolgen, aufgehoben wurden. Zudem profitiert der Schweizer Tourismusstandort vom Schengenvisum, da Touristen aus Wachstumsmärkten wie China, Indien oder Russland mit dem Schengenvisum auch in die Schweiz einreisen können. Aufgrund der Dubliner Koordination können mehrfache und missbräuchliche Asylgesuche vermieden und das Asylwesen entlastet werden.
Stand Juni 2012
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