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Das Betrugsbekämpfungsabkommen von 2004 verbessert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) bei der Bekämpfung von Schmuggel sowie anderen Deliktformen im Bereich indirekter Steuern (Zoll, Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern), im Bereich Subventionen sowie beim öffentlichen Beschaffungswesen. Grundsätzlich wird bei allen schweren Delikten in den genannten Bereichen Amts- und Rechtshilfe geleistet. Die Schweiz wendet dabei zugunsten der Behörden der EU und ihrer Mitgliedstaaten die gleichen Rechtsinstrumente an, die auch in schweizerischen Verfahren zur Anwendung kommen («Inländerbehandlung»). Zwangsmassnahmen (wie Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmung und Einsicht in Bankkonten) sind neu auch in der Amtshilfe (zwischen Verwaltungsbehörden) und nicht mehr nur bei der Rechtshilfe (zwischen Justizbehörden) möglich. Die direkten Steuern sind vom Abkommen nicht betroffen.
Die EU kann mit Hilfe der Schweiz den Kampf bspw. gegen Zigarettenschmuggler und andere Betrüger effizienter führen und dadurch Steuerausfälle vermeiden. Die Schweiz hat ihrerseits kein Interesse daran, als Drehscheibe für betrügerische Geschäfte missbraucht zu werden. Dies würde dem Ansehen des Landes und des schweizerischen Finanzplatzes schaden.
Stand Juni 2012
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