Direktion für europäische Angelegenheiten DEA

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Personenfreizügigkeit

Mit dem bilateralen Freizügigkeitsabkommen (FZA) erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Voraussetzung ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen, selbstständig erwerbend sind oder - bei Nichterwerbstätigen - ausreichende finanzielle Mittel nachweisen können und umfassend krankenversichert sind. Ergänzt wird die Personenfreizügigkeit durch die gegenseitige Anerkennung der Berufsdiplome und die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme.

Das FZA führt schrittweise die Grundregeln der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) ein. Es legt Übergangsfristen fest, in denen die Zuwanderung eingeschränkt werden kann. Während den Übergangsfristen können Inländervorrang und vorgängige Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen aufrecht erhalten werden, ausserdem kann die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen beschränkt werden (Kontingente). In einer späteren Phase kann zudem nach Ablauf der Kontingentsregelung bei einer überdurchschnittliche Zuwanderung die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen zeitweilig beschränkt werden (Ventilklausel).

Die Übergangsregelungen gewährleisten eine schrittweise und kontrollierte Öffnung der Arbeitsmärkte:

  • Für die alten 15 der EU beigetretenen Staaten sowie Malta und Zypern gilt seit dem 1. Juni 2007 die volle Personenfreizügigkeit, die 8 Staaten, welche der EU 2004 beigetreten sind, geniessen seit dem 1. Mai 2011 die volle Personenfreizügigkeit.
  • Bis am 31. Mai 2014 kann gegenüber diesen EU-25 die Ventilklausel angewandt werden. Per 1. Mai 2012 kam die Ventilklausel für vorerst ein Jahr bei den EU-8 für Bürgerinnen und Bürger mit der Aufenthaltsbewilligung B zum Einsatz. Der Bundesrat hat am 24. April 2013 entschieden, die Ventilklausel gegenüber den EU-8 ab dem 1. Mai 2013 um ein Jahr weiterzuführen. Zudem hat der Bundesrat entschieden, die gleiche Ventilklausel - unter Vorbehalt der tatsächlichen Erreichung der Schwellenwerte - ab dem 1. Juni gegenüber den 17 anderen EU-Mitgliedstaaten (ausser Bulgarien und Rumänien, da diese Länder einen separaten Übergangsregime unterstehen) für ein Jahr anzurufen.
  • Für Bulgarien und Rumänien, die der EU 2007 beigetreten sind, gilt die Übergangsfrist bis längstens am 31. Mai 2016. Die Ventilklausel gegenüber Bulgarien und Rumänien kann bis am 31. Mai 2019 angerufen werden.

Das FZA wurde vom Volk im Jahr 2000 genehmigt und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. Die Ausdehnung des Abkommens auf die zehn 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten wurde 2005 vom Volk genehmigt und trat am 1. April 2006 in Kraft (in Form des Protokolls I zum FZA). Die Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien wurde am 8. Februar 2009 vom Volk genehmigt und trat am 1. Juni 2009 in Kraft (in Form des Protokolls II zum FZA). Die Verhandlungen zur Ausdehnung des Abkommens auf Kroatien sollen demnächst aufgenommen werden.

Im Zuge der Einführung der Freizügigkeit wurden am 1. Juni 2004 flankierende Massnahmen in Kraft gesetzt: Erwerbstätige sollen vor der missbräuchlichen Unterschreitung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen geschützt werden. Mit der Ausdehnung der Freizügigkeit auf die 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten wurden Wirksamkeit und Vollzug dieser Massnahmen und dadurch der Arbeitnehmerschutz verstärkt. Die verschärften Massnahmen traten (gemeinsam mit dem Protokoll I) am 1. April 2006 in Kraft. Mit der Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien wurde der Vollzug der bestehenden flankierenden Massnahmen ein weiteres Mal verbessert. Die neusten Anpassungen der flankierenden Massnahmen treten im Januar 2013 in Kraft.

Eckdaten

  • Unterzeichnung: 21. Juni 1999 (im Rahmen der Bilateralen I)
  • Genehmigung durch das Volk: 21. Mai 2000 (mit 67,2 % Ja)
  • Inkrafttreten: 1. Juni 2002
  • Unterzeichnung des Protokolls I (2004 beigetretene EU-Mitgliedstaaten): 26. Oktober 2004
  • Genehmigung des Protokolls I durch das Volk: 25. September 2005 (mit 56% Ja)
  • Inkrafttreten des Protokolls I: 1. April 2006
  • Unterzeichnung des Protokolls II FZA (Bulgarien/Rumänien): 27. Mai 2008
  • Genehmigung der Weiterführung des FZA sowie des Protokolls II durch das Parlament: 13. Juni 2008
  • Genehmigung durch das Volk: 8. Februar 2009 (mit 59,6 % Ja)
  • Inkrafttreten des Protokolls II: 1. Juni 2009
  • Beendigung der Arbeitsmarktbeschränkungen gegenüber den EU-8: 1. Mai 2011
  • Anrufung der Ventilklausel gegenüber den EU-8: 18. April 2012
  • Anrufung der Ventilklausel gegenüber den EU-8 für ein weiteres Jahr: 24. April 2013
  • Anrufung der Ventilklausel - unter Vorbehalt - gegenüber den 17 anderen EU-Mitgliedstaaten für ein Jahr: 24. April 2013
Stand April 2013
 
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Die Volkswirtschaft 1/2-2013
18.02.2013 | 292 kb | PDF
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Die Volkswirtschaft 12-2011
21.12.2011 | 2598 kb | PDF
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Die Volkswirtschaft 6-2010
04.05.2011 | 366 kb | PDF
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Die Volkswirtschaft 6-2010
04.05.2011 | 148 kb | PDF

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