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Personenfreizügigkeit

Aktuell

Mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA) werden die Grundregeln der Personenfreizügigkeit, wie sie innerhalb der EU zur Anwendung kommen, schrittweise zwischen der Schweiz und der EU eingeführt. Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Staaten erhalten das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Voraussetzung ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen, selbstständig erwerbend sind oder - bei Nichterwerbstätigen - ausreichende finanzielle Mittel nachweisen können und umfassend krankenversichert sind. Ergänzt wird die Personenfreizügigkeit durch die gegenseitige Anerkennung der Berufsdiplome und die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme.

Das Abkommen legt Übergangsfristen fest. Während diesen können für Erwerbstätige Zuwanderungsbeschränkungen wie Inländervorrang, vorgängige Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen aufrecht erhalten werden, und die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen kann beschränkt werden (Kontingente). Nach Ablauf der Kontingentsregelung erlaubt das Abkommen auf der Grundlage einer Schutzklausel zudem, die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen zeitweilig erneut zu beschränken, wenn eine unerwünscht starke, überdurchschnittliche Zuwanderung stattfinden sollte. Die Übergangsregelungen gewährleisten eine schrittweise und kontrollierte Öffnung der Arbeitsmärkte:

  • Die Kontingentsregelungen für die 15 «alten» EU-Staaten (EU-15) (sowie für Malta und Zypern) wurden 5 Jahre nach Inkrafttreten, d.h. am 1. Juni 2007, aufgehoben. Bis zum 31. Mai 2014 kommt eine spezielle Schutzklausel (Ventilklausel) zur Anwendung. Bis zum 31. Mai 2014 kommt eine spezielle Schutzklausel (Ventilklausel) zur Anwendung.
  • Für die acht 2004 beigetretenen osteuropäischen Staaten (EU-8) wurden die in einem ergänzenden Protokoll I zum Abkommen festgehaltenen Zulassungsbeschränkungen  mit Ende der siebenjährigen Übergangsfrist am 1. Mai 2011 aufgehoben. Bis zum 31. Mai 2014 kommt eine spezielle Schutzklausel (Ventilklausel) zur Anwendung.
  • Für die 2007 beigetretenen Staaten Bulgarien und Rumänien wurde in einem zweiten Protokoll (Protokoll II) die Möglichkeit von Zuwanderungsbeschränkungen während höchstens sieben Jahren ab Inkrafttreten festgelegt, d.h. bis spätestens 31. Mai 2016. Nach Aufhebung der Beschränkungen und bis längstens 10 Jahre nach Inkrafttreten gilt für diese beiden Staaten eine spezielle Schutzklausel (Ventilklausel).
Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EUNeues Fenster
Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU
Das Freizügigkeitsabkommen wurde vom Volk im Jahr 2000 genehmigt und am 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt. Die Ausdehnung des Abkommens auf die zehn 2004 beigetretenen EU-Staaten wurde 2005 vom Volk genehmigt und am 1. April 2006 in Kraft gesetzt. Die Ausdehnung auf die 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien wurde am 8. Februar 2009 vom Volk genehmigt und trat am 1. Juni 2009 in Kraft.

Das Abkommen wurde für eine anfängliche Periode von sieben Jahren abgeschlossen. Eine allfällige Nicht-Weiterführung des Vertrages wäre durch die Vertragsparteien bis spätestens am 31. Mai 2009 offiziell mitzuteilen gewesen. Die EU hatte bereits bei Unterzeichnung des Vertrages erklärt, dass sie das Abkommen weiterführen wolle. Das Schweizer Volk genehmigte seinerseits die Weiterführung des Abkommens am 8. Februar 2009. Gleichzeitig beschloss es die Ausdehnung des Abkommens auf Bulgarien und Rumänien.

Im Zuge der Einführung der Freizügigkeit wurden am 1. Juni 2004 flankierende Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping in Kraft gesetzt: Erwerbstätige sollen vor der missbräuchlichen Unterschreitung des in der Schweiz geltenden Lohn- und Sozialniveaus geschützt werden. Mit der Ausdehnung der Freizügigkeit auf die 2004 beigetretenen EU-Staaten wurden Wirksamkeit und Vollzug dieser Massnahmen und dadurch der Arbeitnehmerschutz verstärkt. Die verschärften Massnahmen traten (gemeinsam mit dem Protokoll I) am 1. April 2006 in Kraft. Mit der Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien wurde der Vollzug der bestehenden flankierenden Massnahmen noch einmal verbessert und die Anzahl Kontrollen ab 2010 um 20 % erhöht.

Eckdaten

  • Unterzeichnung: 21. Juni 1999 (im Rahmen der Bilateralen I)
  • Genehmigung durch das Volk: 21. Mai 2000 (mit 67,2 % Ja)
  • Inkrafttreten: 1. Juni 2002
  • Unterzeichnung des Protokolls I FZA (2004 beigetretene EU-Mitgliedstaaten): 26. Oktober 2004
  • Genehmigung des Protokolls I durch das Volk: 25. September 2005 (mit 56 % Ja)
  • Inkrafttreten des Protokolls I: 1. April 2006
  • Unterzeichnung des Protokolls II FZA (Bulgarien/Rumänien): 27. Mai 2008
  • Genehmigung der Weiterführung sowie des Protokolls II durch das Parlament: 13. Juni 2008
  • Genehmigung durch das Volk: 8. Februar 2009 (mit 59,6 % Ja)
  • Inkrafttreten des Protokolls II: 1. Juni 2009
  • Beendigung der Arbeitsmarktbeschränkungen gegenüber den EU-8: 1. Mai 2011
Stand August 2011
 
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Die Volkswirtschaft 12-2011
21.12.2011 | 2598 kb | PDF
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Die Volkswirtschaft 6-2010
04.05.2011 | 366 kb | PDF
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Die Volkswirtschaft 6-2010
04.05.2011 | 133 kb | PDF

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