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Der Bundesrat hat am 23. September 2011 die Vernehmlassung für eine Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit eröffnet. Die Änderungen im Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) sowie im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) sollen zu einer effizienteren Umsetzung der flankierenden Massnahmen führen. Insbesondere sollen die Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit und die Durchsetzbarkeit von Normal- und Gesamtarbeitsverträgen verbessert werden. | ||
Mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA) werden die Grundregeln der Personenfreizügigkeit, wie sie innerhalb der EU zur Anwendung kommen, schrittweise zwischen der Schweiz und der EU eingeführt. Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Staaten erhalten das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Voraussetzung ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen, selbstständig erwerbend sind oder - bei Nichterwerbstätigen - ausreichende finanzielle Mittel nachweisen können und umfassend krankenversichert sind. Ergänzt wird die Personenfreizügigkeit durch die gegenseitige Anerkennung der Berufsdiplome und die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme.
Das Abkommen legt Übergangsfristen fest. Während diesen können für Erwerbstätige Zuwanderungsbeschränkungen wie Inländervorrang, vorgängige Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen aufrecht erhalten werden, und die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen kann beschränkt werden (Kontingente). Nach Ablauf der Kontingentsregelung erlaubt das Abkommen auf der Grundlage einer Schutzklausel zudem, die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen zeitweilig erneut zu beschränken, wenn eine unerwünscht starke, überdurchschnittliche Zuwanderung stattfinden sollte. Die Übergangsregelungen gewährleisten eine schrittweise und kontrollierte Öffnung der Arbeitsmärkte:
Im Zuge der Einführung der Freizügigkeit wurden am 1. Juni 2004 flankierende Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping in Kraft gesetzt: Erwerbstätige sollen vor der missbräuchlichen Unterschreitung des in der Schweiz geltenden Lohn- und Sozialniveaus geschützt werden. Mit der Ausdehnung der Freizügigkeit auf die 2004 beigetretenen EU-Staaten wurden Wirksamkeit und Vollzug dieser Massnahmen und dadurch der Arbeitnehmerschutz verstärkt. Die verschärften Massnahmen traten (gemeinsam mit dem Protokoll I) am 1. April 2006 in Kraft. Mit der Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien wurde der Vollzug der bestehenden flankierenden Massnahmen noch einmal verbessert und die Anzahl Kontrollen ab 2010 um 20 % erhöht.
Eckdaten
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